
Möglichst weit rechts fahren? Die Verkehrsrechts-Kolumne mit Maik Kristen
Viele kennen die Situation: Man fährt mit dem Fahrrad und von hinten kommt ein Auto, dicht aufschließend, manchmal mit Hupen oder deutlichem „Drängeln“. Die Nachricht soll sein: „Fahr doch weiter rechts!“ Was sind die Regeln zum Rechtsfahrgebot?
Tatsächlich kennt die Straßenverkehrs-Ordnung in § 2 Absatz 2 ein Rechtsfahrgebot: „ Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.“ Das gilt für alle Fahrzeuge, also auch für den Radverkehr. Entscheidend ist, was möglichst weit rechts bedeutet.
Es bedeutet auf jeden Fall nicht, dass äußerst rechts am Kantstein gefahren werden muss. Entscheidend ist, was unter den konkreten Umständen noch sicher ist. Und genau hier liegt der zentrale Punkt, gerade auch in der typischen deutschen Fahrradstraße, mit parkenden Autos links und rechts, längs und quer.
An-den-Rand-Drücken? Das muss nicht sein.
Entscheidend ist die eigene Sicherheit. Besonders gefährlich sind Dooring-Unfälle, bei denen Autofahrende ohne Blickkontrolle kurz vor einer Radfahrenden ihre Autotür öffnen. Um dies zu vermeiden, müssen Radfahrende einen ausreichenden Abstand zu parkenden Fahrzeugen halten. Auch zu Fahrbahnrändern, Gullideckeln oder Unebenheiten ist ein Sicherheitsabstand erforderlich. Wer all das berücksichtigt, fährt automatisch nicht ganz rechts, sondern oft deutlich weiter links – teilweise eher in der Mitte der Fahrbahn. Ratsam ist es, nicht weniger als 80 cm bis 1 m Abstand einzuhalten. Das ermöglicht, auf plötzliche Situationen besser reagieren zu können.
Anders als viele Verkehrsteilnehmer*innen es wahrhaben wollen, verlangt das Rechtsfahrgebot demnach kein riskantes „An-den-Rand-Drücken“, sondern eine vernünftige, sichere Positionierung auf der Fahrbahn, die ein sicheres Fahren ermöglicht, ohne andere zu sehr zu behindern. Ist eine Gegenfahrbahn vorhanden, wird es häufig möglich sein, dass überholt werden kann, wenn kein Gegenverkehr kommt. Aber nur weil ein Fahrzeugführender hinter einem Überholen will, muss der Sicherheitsabstand nicht unterschritten werden.
Was gilt in der Fahrradstraße?
Das gilt uneingeschränkt auch in der Fahrradstraße. Eine Fahrradstraße ist grundsätzlich dem Radverkehr vorbehalten, meistens dürfen Kraftfahrzeuge sie aber auch benutzen, zumindest die Anliegerinnen und Anlieger. In der Fahrradstraße gilt:
„Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.“
Bedeutet: Hier ist die Geschwindigkeit des Radverkehrs entscheidend, Kfz müssen besondere Rücksicht nehmen.
Häufig ist ein legales, sicheres Überholen in der Fahrradstraße auch schlicht nicht möglich, weil der erforderliche Seitenabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, weil die Fahrbahn eng ist und links und rechts Autos längs und quer parken. Der Sicherheitsabstand kann dies in Erinnerung rufen.
Wenn die Straßenverhältnisse es ausnahmsweise ermöglichen würden, unter Einhaltung aller Sicherheitsabstände in der Fahrradstraße zu überholen, muss dennoch darauf geachtet werden, dass ein Überholen nur bei einer erheblich höheren Geschwindigkeit zulässig ist, was nach der Rechtsprechung etwa 10 km/h sind. Im Zweifel muss eher gewartet werden.
Hintereinander fahren, um Überholen zu ermöglichen? Nicht in der Fahrradstraße!
In der Fahrradstraße gilt außerdem: „Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.“
Das ist gemäß § 2 Absatz 4 zwar auch in anderen Straßen erlaubt, aber mit einer Ausnahme: Es „darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; andernfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.“ Das heißt: Wird nebeneinander gefahren, muss darauf geachtet werden, dass das Überholen, Ausweichen oder Begegnen nicht erschwert wird.
Das wird durch die speziellere Regelung zur Fahrradstraße verändert: Auch wenn der Verkehr behindert wird, darf nebeneinander gefahren werden. Man muss also in der Fahrradstraße keinen Platz machen.
Und der Gegenverkehr?
Für den (motorisierten) Gegenverkehr gilt, dass bei Hindernissen entgegenkommende Radfahrende mit dem Sicherheitsabstand durchfahren zu lassen sind. Es sollte sich also nicht das Recht herausgenommen werden, schnell an dem Hindernis vorbeifahren zu wollen, in dem Gedanken, dass der entgegenkommende Radfahrende ja ein bisschen ranfahren kann.
Sicherheit geht vor
Die Fahrbahnposition des Radverkehrs orientiert sich also nicht am Überholwunsch eines nachfolgenden Autos, sondern an der eigenen Sicherheit und den tatsächlichen Fahrzeug- und Straßenverhältnissen. Es sollte immer noch möglich sein, einem plötzlichen Hindernis auf oder neben der Fahrbahn auszuweichen. Wer ein überbreites Fahrzeug fährt oder dementsprechende Dinge transportiert, sollte seinen Sicherheitsabstand entsprechend noch einmal vergrößern.
Möglichst weit rechts fahren bedeutet, entsprechend der jeweiligen Situation seine eigene Sicherheit zu beachten, ohne den Gegen- oder Überholverkehr zu stören. 80 Zentimeter Abstand zum Fahrbahnrand, etwas mehr als eine Fahrradbreite, bieten sich als Richtschnur gut an.
Ihr habt Fragen oder Themenvorschläge zum Verkehrs- und Radrecht? Schickt sie uns gerne an redaktion [at] adfc-sh.de
Maik Kristen ist Rechtsanwalt in Kiel und unter anderem auf das Recht für Radfahrende spezialisiert. Er ist außerdem als Ratsherr in Kiel der zuständige Sprecher für die Mobilität. In der Freizeit ist gerne mit dem Gravel-Bike unterwegs.









